Satzung des Musical Aalen e. V.
(in der Fassung vom 27. September 2023)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Musical Aalen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Aalen und soll beim Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 § 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dabei sieht er sich der Theaterarbeit, der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit und der Förderung des künstlerischen Nachwuchses besonders verpflichtet. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die ideelle Förderung des Amateurtheaters in Aalen und der Region sowohl im Kinder-, Jugend- als auch im Erwachsenenbereich;
– das Einstudieren und Aufführen von Theaterstücken und Musicals;
– durch die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen Aufführungspraxis dienlich sind;
– die Kontaktpflege mit Einrichtungen und Theatergruppen im In- und Ausland mit dem Ziel der Völkerverständigung.

§ 3
Selbstlosigkeit & Neutralität

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e. V. (LABW), Postwiesenstraße 5a, 70327 Stuttgart-Untertürkheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung der Amateurtheaterarbeit zu verwenden hat. Sollte der LABW zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen an eine vergleichbare Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Vereinsvermögens zur Förderung der Amateurtheaterarbeit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 4
Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter insbesondere des Vorstands für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
 
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
– durch Austritt;
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und mit Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
 
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Etwaige Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
§ 7
Organe

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand.
 
§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer gemäß § 9 und § 10 der Satzung, Entlastung des Vorstandes;
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und evtl. der Kassenprüfer gemäß § 9 und § 10 der Satzung;
– Änderung der Satzung;
– Auflösung des Vereins;
– Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
– Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Soweit von dem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder dieses ausdrücklich die Versendung einer schriftlichen Einladung verlangt hat, erfolgt die Einladung schriftlich durch Aufgabe zur Post. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. die E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorsitzenden, geleitet. Der/die Schriftführer*in führt in der Regel das Protokoll. Der/die jeweilige Versammlungsleiter*in bestimmt die Art der Abstimmung; Vorstandswahlen müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen, sofern ein Mitglied dieses Verfahren beantragt; im Übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks; in diesem Fall muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, einzeln gewählt. Es gilt der/die Kandidat*in als gewählt, welche/r mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter*in durch Ziehung eines Loses.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer der Versammlung enthalten.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen, nämlich
– dem/der Vorsitzenden;
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ernennen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Entscheidung über die Verwendung der vorhandenen Förderungsmittel im Rahmen des Vereinszwecks;
– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung;
– die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
– Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;
– Auswahl der aufzuführenden Stücke und Entscheidung über die Besetzung der Rollen und Regieteams;
– künstlerische Leitung des Vereins oder Bestellung einer geeigneten künstlerischen Leitung;
– Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z. B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.
 
§ 10
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer*in für die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
 
§ 11
Datenschutzerklärung
Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen (z. B. Im Rahmen von Proben oder Aufführungen aufgenommene Fotos) und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (beispielsweise bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern an Workshops des Vereins) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Weitergabe von Daten:
Grundsätzlich gibt der Verein die Daten seiner Mitglieder nicht an Dritte weiter. Als Mitglied des Landesverbands Amateurtheater Baden-Württemberg e. V. (LABW), Postwiesenstraße 5a, 70327 Stuttgart-Untertürkheim, ist es dem Verein gestattet, Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei lediglich Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) kann die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt werden. Weitergehende Informationen werden nicht weitergegeben, sofern dies nicht durch besondere Umstände (beispielsweise im Rahmen einer Versicherungsmeldung) notwendig ist. Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt der Verein die Daten seiner Vorstandsmitglieder an das zuständige Amtsgericht, das den Eintrag im Vereinsregister verwaltet. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Der Vorstand kann über Ereignisse des Vereinslebens (z. B. über Theaterproduktionen) in der Tagespresse, auf seiner Homepage, in sozialen Medien (z. B. Instagram), mittels eines vereinsinternen Newsletters und im Rahmen von Druckpublikationen wie beispielsweise Programmheften informieren. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten aktiv Beteiligter (z. B. im Rahmen von Besetzungslisten oder Fotos von Proben oder Aufführungen) veröffentlicht werden.
Austritt aus dem Verein:
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 
 
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 3 dem Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e. V. (LABW), Postwiesenstraße 5a, 70327 Stuttgart-Untertürkheim zu. Sollte der LABW zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen an eine vergleichbare Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Vereinsvermögens zur Förderung der Amateurtheaterarbeit.
 
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in ihrer Gründungsversammlung am 27. September 2023 beschlossen worden.
Aalen, 27. September 2023
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